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BUNDESGERICHTSHOF  IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL  VI ZR 205/08

Verkündet am:
13. Januar 2009  BGB § 249 Hd, § 254 Dc

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzu-beziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. 

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 24. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 
 

Bitte beachten, bei Zitaten immer Aktenzeichen verwenden.

Stundenverrechnungssätze


Ein in der Vergangenheit häufig aufgetretener Streitfall ist nunmehr vom Bundesgerichtshof geregelt worden, Per Geschädigte eines Verkehrsunfalls wurde von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei einer Abrechnung des Unfallschadens auf Basis eines Sachverständigengutachtens bisher häufig darauf verwiesen, dass der Mittelwert der Stundungsverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als Rechengröße für die Reparaturkosten heranzuziehen sei. Diese Stundenverrechnungssätze lagen zumeist erheblich unter denen einer Markenfachwerkstatt.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29.04.2003 (VI ZR 398102) dieser Auffassung entschieden widersprochen.

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Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/
Aktenzeichen: VI ZR 132/04 
   

Restwert örtlicher Markt.
Aufgabe des Sachverständigen ist die korrekte Ermittlung des Restwertes am örtlichen Markt und die Bezifferung dieses Wertes unter Benennung der örtlichen Verwertungsmöglichkeiten. Der BHG hat mehrfach (30.5.2006 -VI ZR 174/05; 12.7.2005 - VI ZR 132/04 und zuletzt Urteil vom 13.1.2009, VI ZR 205/08) unmißverständlich darauf hingewiesen, daß der Sachverständige den Restwert am örtlichen Markt, - also dem Markt der dem normalen Geschädigten ohne besondere Anstrengung zugänglich ist, - zu ermitteln hat. >> Wird der Restwert über den so genannten Sondermarkt, d. h. über die Restwertbörsen ermittelt, ist das Gutachten für die Regulierung bereits unbrauchbar

  • Bei der Erstellung unserer Gutachten werden Alle Vorgaben der Urteile berücksichtigt.

  • Klarstellung des Bundesgerichtshofes zur Restwertthematik [BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06]
  • Mit einer weiteren Entscheidung zur Restwertthematik hat der Bundesgerichtshof eine seit Jahren offene Frage, die die Ermittlung des Restwertes bei fiktiver Abrechnung betrifft, entschieden.

    Entschließt sich der Geschädigte, nach einem Totalschaden sein Unfallfahrzeug nicht zu veräußern, sondern weiter zu nutzen, was häufig bei älteren Fahrzeugen vorkam, legte der Versicherer regelmäßig ein Restwertangebot der Restwertbörsen vor, das er dann der Abrechnung zugrunde legte. Der am allgemeinen Markt ermittelte Restwert, der in der Regel deutlich geringer ist, wurde nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass das Fahrzeug noch nicht veräußert sei und somit der Versicherer die Möglichkeit habe, ein konkretes höheres Angebot zugrunde zulegen.

    Nun hat der Bundesgerichtshof in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Restwertrechtsprechung klargestellt, dass auch in den Fällen, in denen der Geschädigte sein Unfallfahrzeug nicht veräußerst, sondern unrepariert weiter nutzt, der Restwert maßgebend ist, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Für Angebote der Restwertbörsen ist demnach auch in diesen Fällen kein Raum.

    Der Bundesgerichtshof hat also auch mit dieser Entscheidung an der Definition des allgemeinen Marktes festgehalten. Jeder Geschädigte ist berechtigt, bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen, der im Totalschadenfall den Restwert ausschließlich auf dem allgemeinen Markt zu ermitteln hat.



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