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Bagatellschaden ohne Unfallgutachten

Von einem Bagatellschaden spricht man, wenn an einem Fahrzeug durch einen Unfall nur ein geringfügiger Schaden entstanden ist. Bezüglich der Schadenhöhe gibt es keine einheitliche Rechtsprechung, die Bagatellschadengrenze ist momentan zwischen € 700 und € 800 angesiedelt.

Wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt, ist die Beauftragung eines kompletten Gutachtens Gründen der Schadenminderungspflicht nicht statthaft, hier sollte vom Sachverständigen oder von einer Fachwerkstatt ein Reparaturkostenvoranschlag erstellt und der Schaden anhand dieses Kostenvoranschlages abgerechnet werden.

Fiktive Abrechnung

Wenn das Fahrzeug nicht instandgesetzt und der Schaden auf der Basis eines Gutachtens abgerechnet, wird handelt es sich um eine sogenannte fiktive Abrechnung. Viele Gutachter raten zu dieser Lösung,ob es in Ihrem Fall günstig ist, sollten Sie mit dem Sachverständigen besprechen. 

Seit dem 01.08.2002 ist hierbei zu beachten, dass dem Geschädigten die Mehrwertsteuer aus dem Schaden nur in der Höhe ersetzt wird, in der sie anfällt. Wird z.B. ein Fahrzeug in Eigenregie instand gesetzt, so kann zumindest für die Arbeitszeit keine Mehrwertsteuer geltend gemacht werden. Falls Ersatzteile beschafft werden und für diese eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorliegt, so kann diese bei der leistungspflichtigen Versicherung geltend gemacht werden.

Haftpflichtschaden durch Ihren Kfz Sachverständigen

Wenn ein Verkehrsteilnehmer unverschuldet einen Schaden erleidet, handelt es sich um einen Haftpflichtschaden. Der Verursacher ist verpflichtet, dem Gemäß § 249 BGB hat der Geschädigte gegenüber dem Schädiger ein Recht auf Schadenersatz, hierbei ist der Geschädigte so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten.

Für die Regulierung des Schadens ist die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung des Verursachers zuständig. Der Geschädigte ist "Herr des Verfahrens", d.h. er kann einen unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl zur Ermittlung der Schadenhöhe und Schadensnebenkosten (Wertminderung o.ä.) beauftragen. Auf einen Gutachter, der von der Versicherung des Unfallgegners entsandt wird, braucht er sich nicht einzulassen.

Kaskoschaden-Unfallgutachten

Für die Abwicklung des Schadens und die Schadenregulierung gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt (AKB). Vom Erstattungsbetrag wird häufig - abhängig vom abgeschlossenen Versicherungsvertrag - eine Selbstbeteiligung abgezogen.

Achtung: Im Kaskofall ist der Versicherer "Herr des Geschehens", das bedeutet, dass die Beauftragung eines Gutachters nur in Absprache mit der Versicherung erfolgen sollte.

Mietwagen / Unfallersatzfahrzeug

Im Haftpflichtfall hat der Geschädigte für die Dauer der Instandsetzung des verunfallten Fahrzeuges oder für die Wiederbeschaffungsdauer bei Totalschaden Anspruch auf einen Mietwagen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Mietwagenfirmen gerne überteuerte Unfallersatztarife verlangen, bei denen es Regulierungsprobleme geben kann.Ihr Gutachter gibt gern auskunft. Ebenso werden die Kosten auch nur ersetzt, wenn der Mietwagen auch tatsächlich benötigt wurde. Wenn das angemietete Fahrzeug nur herumsteht, oder die zurückgelegten Kilometer kostengünstiger mit einem Taxi hätten zurückgelegt werden können, kann es auch hier Probleme mit der Abrechnung geben.

Nutzungsausfall vom Kfz Gutachter festgelegt:

Bei unverschuldetem Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein unfallbeschädigtes Fahrzeug instand gesetzt wird (Reparaturdauer) oder bei Totalschäden für die Zeit, die bis zur Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges vergehen (Wiederbeschaffungsdauer - jedoch hier höchstens 14 Tage). Nimmt der Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch, so steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Die Höhe des Betrages für diese Entschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeuges des Geschädigten, diese ist für die gängigen Fahrzeuge in einer Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch hinterlegt. Bei Exoten oder älteren Fahrzeugen nimmt der Sachverständige eine Eingruppierung des Fahrzeuges in eine entsprechende Fahrzeugklasse vor. Nutzungsausfall

Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es gerne nutzen würde und auch nutzen könnte (Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit), so hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung gem. § 249 BGB. Anstelle von Mietwagenkosten kann der Geschädigte folgende Beträge für die entgangene Nutzung seines privaten Pkw geltend machen.

Auszug aus der Nutzungsausfalltabelle:

Gruppe Fabrikat und Typ (Beispiele) EUR / Tag
A Citroen Saxo 1.0 X, Fiat Cinquecento, Ford Ka (37 kW), Hyundai Atos GL, Renault Twingo, Smart " Pulse 27
B Ford Fiesta, Mitsubishi Colt 1.3, Opel Corsa, Renault Clio, Seat Ibiza 1.4 MPI GLX, Toyota Yaris, VW Polo, VW Lupo 29
C Ford Focus, Opel Astra, Renault Mégane 1.6 RN, Seat Toledo 1.6, Toyota Corolla, VW Golf 34
D Alfa Romeo 145 ,Nissan Primera 1.6, Peugeot 306, Renault Megane Coupe, VW Golf Variant 38
E Audi A3 1.8, BMW 316i, 318i, Ford Mondeo CLX, Galaxy, Nissan Primera, Opel Vectra, Passat Variant 43
F Alfa GTV 2.0, Audi A4, BMW Z3 Roadster, Mercedes C 180, Opel Omega 50
G Alfa 156, Audi A6, BMW 323i, Chrysler Voyager, Ford Cougar, Volvo 850 59
H Audi A6 Avant 2.6, BMW 328 CI, 525 tds Touring, Z3 Roadster 2.8 65
J Audi S6, BMW 540i, Lexus GS 300, Mercedes S 280, Porsche Boxster 79
K Audi A8, BMW 740i, Jaguar XJR 4.0, Lexus LS 400, Mercedes E 420, S 320, Porsche 911 Carrera 91
L BMW 750i, 850 CSi, Jaguar XJ12 6.0, XKR Coupe, Mercedes S 600, SL 600, Porsche 911 Carrera 99

Hinweis: Alle hier aufgeführten Daten sind Beispiele, um die jeweilige Klasse Ihres Fahrzeuges zu bestimmen, fragen Sie bitte Ihren Sachverständigen. Fahrzeuge mit Automatikgetriebe werden in der Regel eine Klasse höher eingestuft. Je nach Fahrzeugalter verringert sich die Ausfallentschädigung


 

 

Restwert durch Kfz Sachverständigen ermittelt

Meistens haben verunfallte Fahrzeuge, bei denen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert erreichen oder übersteigen, immer noch einen gewissen Wert, der sich nach den noch verwertbaren Fahrzeugteilen oder dem Marktwert für das gesamte verunfallte Fahrzeug richtet. Dieser Restwert wird vom Sachverständigen durch Marktrecherche im lokalen Aufkäufer-Markt und in überregionalen Restwertbörsen ermittelt.

   

 
 
 

Wertminderung vom Kfz Gutachter ermittelt:

Im Kfz-Haftpflichtfall gibt es zwei Arten der Wertminderung: Die technische und die merkantile Wertminderung.Nur Ihr Kfz Sachverständiger ist in der Lage zur Beurteilung.

Die technische Wertminderung wegen der heute in den Reparaturwerkstätten üblichen Instandsetzungsmöglichkeiten und der durchweg hohen Qualität der Instandsetzung heutzutage eher selten geworden.

Die merkantile Wertminderung soll den Wertverlust ausgleichen, den ein Fahrzeug nach einem Unfall erleidet, weil es nicht mehr unfallfrei ist, und so auf dem Gebrauchtwarenmarkt meist einen niedrigeren Verkaufserlös erzielt.